- Blog , Digital Transformation
- Veröffentlicht am: 28.01.2022
- 4:47 mins
Das neue Lieferkettengesetz
5 Mythen – eine Chance
Dieser Blogbeitrag enthält Informationen zum LkSG so wie es 2022 erstmalig beschlossen wurde. Ende 2023 ergaben sich hier noch einmal Neuerungen und es wurde EU-seitig das CSDDD ins Leben gerufen, alle wichtigen Information hierzu finden Sie hier.
Katastrophen, die viele Menschenleben fordern, schaffen es bekanntlich in die Nachrichten. Dazu gehört der Einsturz einer Textilfabrik in Bangladesch, der Bruch eines Dammes in Brasilien oder die Abholzung des Regenwaldes am Amazonas. Doch es gibt zahlreiche weitere Fälle von Menschenrechtsverletzung und Umweltzerstörung entlang unserer Lieferketten, die täglich stattfinden, von denen wir jedoch nie etwas erfahren oder, die wir bewusst hinnehmen. Ein prominentes Beispiel ist der Anbau von Avocados in Chile, der so wasserintensiv ist, dass er eine gesamte Nation trockenlegt. Durch die Privatisierung sämtlicher Wasserressourcen zugunsten eines lukrativen Geschäfts können Anwohner und Gemeinden nicht mehr versorgt werden. Und das, obwohl die UN den Zugang zu Wasser bereits 2011 zu einem grundlegenden Menschenrecht erklärte – die dazugehörige Resolution wurde auch von Chile unterzeichnet. Ein ähnliches Szenario droht beim Abbau von Lithium, das für die Elektrifizierung von Fahrzeugen elementar ist. Auch hier findet der Abbau in den wasserarmen Regionen des sogenannten Lithium-Dreiecks (Argentinien, Chile und Bolivien) statt.
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Lieferkettengesetz), das für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiter*innen ab dem 1. Januar 2023 in Kraft tritt, soll genau solche Missstände auf pragmatische Weise lösen. Es verpflichtet deutsche Unternehmen, ihre Aktivitäten sowie die ihrer Lieferanten auf bestimmte menschen- und umweltrechtliche Verstöße hin kontinuierlich zu untersuchen, unabhängig von Ländergrenzen oder lokalen Gesetzmäßigkeiten (Arbeitsrecht, Umweltrecht etc.). Ein solches Gesetz kann allein deswegen als revolutionär bezeichnet werden, da es unsere Auffassung von Menschen- und Umweltrecht in einen globalen Kontext überträgt.
Seit der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag kursieren diverse Mythen, mit denen wir im Folgenden aufräumen möchten.
1. „Im Lieferkettengesetz werden ausschließlich Menschrechtsverletzungen geregelt.“
Diese Aussage ist grundsätzlich nicht falsch, trifft es jedoch nicht ganz auf den Punkt. Verstöße gegen Menschenrechte stehen durch die öffentliche Diskussion zwar im Fokus, das Lieferkettengesetz bezieht aber auch Umweltrechte ein. Insgesamt werden drei verschiedene internationale Abkommen und Konventionen (Stockholm, Basel und Minamata) abgedeckt. Im Bereich Umweltrecht sind unter anderem die Verbreitung von Quecksilber, der Einsatz bestimmter Keime und die unrechtmäßige Entsorgung von gefährlichen Abfällen inkludiert. Für viele Menschen, die sich für Umweltrecht oder Umweltschutz engagieren, ist dieser Teil des Gesetzes eher enttäuschend, da erwartet wurde, dass mehr und umfangreichere Aspekte mit abgedeckt werden. Denkbar ist zum Beispiel die rechtlich verpflichtende Verfolgung und Reduzierung des Carbon-Footprints in der Lieferkette unter Einbezug des Pariser Abkommens.
2. „Das Lieferkettengesetz kommt von der EU.“
Leider nein, aber sicherlich in der Zukunft. Das aktuelle Lieferkettengesetz ist eine rein deutsche Initiative. In Politikkreisen gilt es jedoch als ein Gesetz, das insbesondere von der EU unter Beobachtung steht, was die Wirksamkeit, die Umsetzbarkeit und Rechtsprechung angeht. Das deutsche Lieferkettengesetz wird wahrscheinlich als Vorlage genutzt, um ein EU-weites Gesetz bis voraussichtlich Ende 2025 zu formulieren. Bereits angekündigt wurde allerdings, dass ein EU-Gesetz deutlich schärfere umweltrechtliche Konsequenzen beinhalten wird als der deutsche Vorstoß. Deutsche Unternehmen können und sollten die Implementierung des Lieferkettengesetzes nutzen, um sich für ein kommendes, verschärftes EU-Gesetz zu wappnen.
3. „Deutsche Unternehmen werden für Menschenrechtsverletzungen von Lieferanten und Produzenten im Ausland schuldig gemacht.“
Bei dem Gesetz geht es nicht darum, Verant wortung zu verschieben, sondern ein verpflichtendes, wirksames Monitoring der Lieferkette in Bezug auf bestimmte Menschen- und Umweltrechte zu etablieren. Dennoch ist es verständlich, dass sich viele Unternehmen durch das Lieferkettengesetz unter Generalverdacht stehen sehen, der falsch und nicht hilfreich ist. Dieser Eindruck wird durch kontroverse Aussagen und Artikel einiger Politiker*innen und Nichtregierungsorganisationen (NGO) befeuert. Das Lieferkettengesetz sollte eher als Chance für Unternehmen wahrgenommen und umgesetzt werden und weniger als genereller Affront.
4. „Wenn das Gesetz eingeführt wird, haften deutsche Unternehmen für alle Vergehen von Lieferanten und Produzenten entlang der Lieferkette.“
Die Unternehmen werden in die Verantwortung für den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferunternehmen (Tier 1) genommen. Für mittelbare Zulieferunternehmen besteht die Sorgfaltspflicht, einen Rahmen für Beschwerdeverfahren einzurichten, die es ermöglichen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken, beziehungsweise Verstöße, hinzuweisen. Liegen tatsächlich Anhaltspunkte für Risiken oder Verstöße vor, so ist das Unternehmen verpflichtet, Risikoanalysen, Präventionsmaßnahmen, beziehungsweise Maßnahmen zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung, umzusetzen. Das Gesetz formuliert also eine Bemühungspflicht. Es besteht keine Erfolgspflicht oder Garantiehaftung.
5. „Das Lieferkettengesetzt ist zu lasch und unwirksam.“
Als zahnlosen Papiertiger kann man das Gesetz nicht bezeichnen. Jedoch hat es im Laufe des Entstehungsprozesses an Biss und Reichweite verloren: Das Gesetz betrifft zunächst nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten (ursprünglich geplant waren 500 Beschäftigte), aus der Haftungsfrage wurde die Bemühungspflicht und statt der gesamten Wertschöpfungskette geht es lediglich um unmittelbare und mittelbare Zulieferunternehmen. Hinzu kommt: Die Unternehmen müssen die Hauptverwaltung, die Hauptniederlassung oder einen Sitz, beziehungsweise Zweigniederlassung, in Deutschland haben. Die Einführung erfolgt gestaffelt. Ab Januar 2023 ist das Gesetzt für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten verpflichtend. Ein Jahr später gilt es für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Hierbei werden alle inländischen Beschäftigten zur Muttergesellschaft hinzugezählt1. Somit gilt das Gesetzt ab 2024 für ungefähr 3.100 deutsche Unternehmen.
Es gilt abzuwarten, wie konsequent das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen durchgreift. Bei einem Unternehmensumsatz von mehr als 400 Millionen Euro sind Geldbußen von bis zu zwei Prozent des weltweiten Umsatzes und der Ausschluss von öffentlichen Beauftragungen möglich.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Lieferkettengesetz hat nicht zum Ziel, deutsche Unternehmen und ihre Lieferketten „lahmzulegen“. Vielmehr soll es Menschen in einer globalen Wirtschaft die Rechte zukommen lassen, die ihnen zustehen. Und es soll die Lebensqualität von denjenigen verbessern, die dazu beitragen, dass wir Konsum- und Industriegüter aus aller Welt beziehen können. Voraussetzung dafür, dass dies gelingt, ist nicht nur das konsequente Einhalten des Gesetzes, sondern auch das entsprechende Mindset. Unternehmen müssen Nachhaltigkeit bewusst als Voraussetzung für künftigen Unternehmenserfolg verstehen. Um mehr Kontrolle über die Ressourcen zu bekommen, empfiehlt es sich beispielsweise digitale Technologien für die Nachverfolgung einzuführen und Produkte im Closed Loop zu denken.
Durch unsere Erfahrungen aus vielen Projekten in der fertigenden Industrie, insbesondere in der Automobilindustrie, bieten wir industrie- und funktionsübergreifende sowie prozessuale und technologische Expertise, um auch Ihr Unternehmen zielsicher und wirksam auszurichten und Ihre Sustainability Roadmap zu gestalten.